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   OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19   

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OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19 (https://dejure.org/2020,81301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2020 - 5 UF 243/19 (https://dejure.org/2020,81301)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 2020 - 5 UF 243/19 (https://dejure.org/2020,81301)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Detmold, 11.12.2019 - 34 F 35/19
    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Daraufhin leitete das Amtsgericht ein Verfahren nach § 1666 BGB ( 34 F 35/19 ) ein.

    Mit Antrag vom 28.5.2019 ( 34 F 113/19 ) begehrte die Mutter nach Ablauf der Frist einen weiteren Umgangsausschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren 34 F 35/19.

    Im August 2019 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige W im Verfahren 34 F 35/19 ein Gutachten (Bl. 187-261 d. A.), in dem er wegen einer erheblich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter den Wechsel des Kindes zum Vater empfahl.

    Die Mutter fordert im vorliegenden Verfahren ein rechtsmedizinisches Gutachten, hält das Kind für dringend behandlungsbedürftig und stellte im Parallelverfahren 34 F 35/19 (5 UF 22/20) vor dem Senat noch unter dem 3.4.2020 wiederum einen Antrag auf ein Kontakt- und Näherungsverbot für den Vater.

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Neben der Erziehungseignung sind maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts die Bindungen des Kindes an die Eltern die Fördermöglichkeiten der Eltern, die Bindungstoleranz sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt-Götz, BGB, 79. A., § 1671 Rz. 26-41; JurisPK-Thormeyer, a.a.O., Rn. 74).

    Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rn. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rn. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 19).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Ein Verbot der reformatio in peius besteht nicht, da die Entscheidung allein am Kindeswohl auszurichten ist und deshalb der Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls eine Schlechterstellung hinzunehmen hat (BGH FamRZ 2016, 1752, Rn. 52, zit. nach Juris; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1671, Rn. 48; Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1671, Rn. 316).
  • AG Detmold, 14.02.2019 - 34 F 36/19
    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Mit Beschluss vom 14.2.2019 ( 34 F 36/19 ) setzte das Amtsgericht auf Antrag der Mutter den Umgang des Vaters bis zum 14.5.2019 aus.
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Jedem von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen, welche sorgerechtliche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444, Rn. 20; FamRZ 2011, 796-801, Rn. 43; FamRZ 2010, 1060-1065, Rn. 19).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Die von der Mutter zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (NZFam 2014, 473) ist nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 5 UF 22/20

    Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fehlendes

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2020 - 5 UF 243/19
    Die Mutter fordert im vorliegenden Verfahren ein rechtsmedizinisches Gutachten, hält das Kind für dringend behandlungsbedürftig und stellte im Parallelverfahren 34 F 35/19 (5 UF 22/20) vor dem Senat noch unter dem 3.4.2020 wiederum einen Antrag auf ein Kontakt- und Näherungsverbot für den Vater.
  • OLG Hamm, 02.11.2022 - 5 UF 108/22

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Auf den Senatsbeschluss vom 24.9.2020 (5 UF 243/19) wird Bezug genommen.

    Auf die Entscheidung vom 24.9.2020 (5 UF 243/19) wird verwiesen.

  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 5 UF 22/20

    Beschwerde gegen die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fehlendes

    In dem Verfahren 5 UF 243/19 (34 F 171/19) kann die Mutter ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen.

    Den Antrag zu 4.) - Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter - verfolgt sie bereits im Verfahren 34 F 171/19 (5 UF 243/19), wie sich - ungeachtet des von der Mutter selbst formulierten Antrags - aus der Begründung der Beschwerde vom 10.12.2019 ergibt.

    Vorrangig ist im Verfahren 5 UF 243/19 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B zu entscheiden.

  • AG Detmold, 24.05.2022 - 34 F 1/22
    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.09.2020 (II - 5 UF 243/19) darüber hinaus die Gesundheitsfürsorge zur alleinigen Ausübung auf den Kindesvater übertragen.
  • AG Detmold, 10.08.2023 - 34 F 205/21
    Im anschließenden Beschwerdeverfahren erweiterte das Oberlandesgericht die Sorgeübertragung mit Beschluss vom 24.09.2020 zum Aktenzeichen II- 5 UF 243/19 um den Teilbereich Gesundheitsfürsorge.
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